WFV-Pokalfinale 2026
Verband zieht Konsequenzen
Das Sportgericht der Verbands- und Landesligen des Württembergischen Fußballverbandes hat die Verfahren im Zusammenhang mit den Vorkommnissen beim DB Regio-WFV-Pokalfinale zwischen dem SV Stuttgarter Kickers und der SG Sonnenhof Großaspach vom 23. Mai 2026 abgeschlossen.
Pyro-Strafen für beide Finalisten
Gegen den SV Stuttgarter Kickers wurde wegen mehrfachen Zündens pyrotechnischer Gegenstände aus dem Zuschauerbereich sowie aufgrund des Platzsturms durch Anhänger eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro verhängt. Gegen die SG Sonnenhof Großaspach wurde wegen des Zündens eines pyrotechnischen Gegenstands aus dem Zuschauerbereich eine Geldstrafe von 500 Euro ausgesprochen.
Persönliche Strafen für drei Kickers-Anhänger
Darüber hinaus wurden drei identifizierte Anhänger und Vereinsmitglieder des SV Stuttgarter Kickers wegen des unerlaubten Betretens des Innenraums und des Spielfelds zu Geldstrafen verurteilt. In zwei Fällen wurde jeweils eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt. Ein weiterer Anhänger wurde wegen des zusätzlichen körperlichen Einwirkens auf einen Spieler mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro belegt.
Unabhängig von den sportgerichtlichen Entscheidungen hat der WFV gegenüber acht Anhängern des SV Stuttgarter Kickers Stadionverbote für die Verbandspokal-Endspiele der Jahre 2027 und 2028 ausgesprochen. Für den Spielbetrieb der Regionalliga Südwest können Stadionverbote nur durch die Hausrechtsinhaber auf Grundlage der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten verhängt werden.
Strafrechtliche Konsequenzen stehen noch aus
Darüber hinaus hat der WFV bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt. Hintergrund ist das unbefugte Betreten des Innenraums und des Spielfelds. Die strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts liegt bei den zuständigen Ermittlungsbehörden und den Gerichten.
Mit den nun rechtskräftigen Entscheidungen sind die sportgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen abgeschlossen. Soweit weiteren Anhängern sportrechtliche Vergehen nachgewiesen werden können und diese auf Grundlage einer Vereinsmitgliedschaft der Strafgewalt des Verbandes unterliegen, müssen auch diese mit Sanktionen des WFV rechnen.
