Regelwerk

Fußballregeln

Die aktuellen Fußballregeln sind auf DFB.de verfügbar. Zusätzlich gelten die Bestimmungen der wfv-Spielordnung sowie den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen.

Eine Übersicht zu Spielsperren finden Sie anbei.

FAQs zu Sportwetten im Fußball

Sportwetten sind Wetten auf das End- bzw. Zwischenergebnis eines sportlichen
Wettbewerbs, z. B. eines Fußballspiels (Ergebniswette). Darüber hinaus werden sie
auch in der Form angeboten, dass auf einen bestimmten Vorgang während eines
sportlichen Wettbewerbs gewettet werden kann, im Fußball z. B. auf den ersten
Eckball, den ersten Einwurf oder den nächsten Strafstoß (Ereigniswetten).
Unterschieden wird weiter zwischen Pre-Match und Live-Wetten. Während bei Pre-
Match-Wetten nur bis zum Beginn des Spiels zu einer zu diesem Zeitpunkt fixen Quote Wetten abgegeben werden können, besteht bei Live-Wetten die Möglichkeit, noch während des laufenden Spiels Wetten zu platzieren. Dabei werden die Quoten nach dem Spielverlauf durch die Anbieter laufend angepasst.

Den rechtlichen Rahmen für Sportwetten bildet der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29.10.2020 (GlüStV). Danach gilt für Sportwetten in Deutschland:

  • Grundsätzlich zulässig sind Ergebniswetten auf Spiele des professionellen
    Fußballs.
  • Unzulässig sind hingegen Sportwetten auf Fußballspiele, an denen ausschließlich oder überwiegend Amateure teilnehmen (§ 21 Nr. 1a GlüStV).
  • Unzulässig sind zudem – im Profi- und Amateurfußball – Sportwetten auf
    Geschehnisse, die ein Teilnehmer willkürlich herbeiführen kann und die damit in erheblichem Maße für Manipulationen anfällig sind. Gemeint sind damit vor allem Live-Ereigniswetten (s.o.), die aus den genannten Gründen in Deutschland nicht legal angeboten werden dürfen. Diese sind verboten, werden aber gleichwohl im Ausland auf deutsche Spiele angeboten und können ggf. aus Deutschland online platziert werden.

Datenscouts agieren unmittelbar oder mittelbar im Auftrag von Sportwettenanbietern. Sie sind als „Zuschauer“ bei Spielen vor Ort und übermitteln per Mobiltelefon, Tablet oder Notebook Informationen zum Verlauf eines Spiels, dies nahezu in Echtzeit, also ohne wesentlichen zeitlichen Versatz, wie dies bspw. bei Livestreams der Fall ist. Ihre Zuarbeit ermöglicht unzulässige Live-Ereigniswetten. Nachdem diese Wetten in erheblichem Maße Anreize für Manipulationen bieten, besteht ein großes Interesse bei Verbänden und Vereinen, diese Datenscouts an ihrer Tätigkeit zu hindern. Rechtlich besteht die Möglichkeit, Datenscouts im Rahmen des Hausrechts des Sportgeländes
zu verweisen. Auf die in Anlage beigefügten Mustervorlagen des DFB wird verwiesen. Widersetzt sich ein Datenscout einem solchen Verweis des Sportgeländes, macht er sich des Hausfriedensbruchs strafbar, so dass die Polizei hinzugezogen werden kann und sollte, um das Hausrecht durchzusetzen. Wir empfehlen allen Vereinen,
entsprechend vorzugehen.

Die Rechts- und Verfahrensordnungen des DFB und des wfv sehen in § 1 Nr. 2 jeweils umfassende und weitreichende Wettverbote für Spieler vor. Diese dürfen demnach keine Sportwetten auf eigene oder andere Spiele derselben Liga abgeben. Sie dürfen dies auch nicht durch Dritte tun, die in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung solche Wetten platzieren. Verstöße gegen das Wettverbot werden als unsportliches Verhalten sanktioniert und können empfindliche Sperren nach sich ziehen. Zur Klarstellung: Die sportrechtliche Sanktionierung setzt beim Platzieren der Sportwette an, dies ganz unabhängig davon, ob es eine versuchte oder vollendete Manipulation gibt.

Für Trainer und andere Funktionsträger gilt dieses Sportwettenverbot entsprechend für den Fall, dass diese unmittelbar auf den Spielbetrieb einwirken können, also z. B. Einfluss auf die Mannschaftsaufstellung, Spielverlegungen o. ä. haben.

Wenn Spieler, Schiedsrichter, Trainer oder Funktionsträger durch wissentliche falsche Entscheidungen oder andere unbefugte Beeinflussung auf ein Spiel einwirken, um sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, machen sie sich der Spielmanipulation im verbandsrechtlichen Sinne schuldig und ggf. auch nach staatlichem Recht strafbar. Im Fall von Spielern geht es hier insbesondere um die bewusste Herbeiführung von Strafstößen, willentliche Eigentore u. ä. Handlungen. Bei Schiedsrichtern geht es um vorsätzliche Fehlentscheidungen, so wie es diese im „Fall Hoyzer“ in der Saison 2004/05 gab. Wichtig: Es kommt in diesen Fällen nicht darauf an, ob die Manipulation tatsächlich gelingt. Sanktioniert wird auch, wenn trotz der manipulativen Handlung das
erwünschte Ergebnis oder Ereignis nicht eintritt.

In diesen Fällen drohen empfindliche verbandsrechtliche Sanktionen, insbesondere Sperren (vgl. § 6a DFB-RuVO, § 77 wfv-RVO). Zudem wird verbandsrechtlich auch bestraft, wer es unterlässt, den Verband darauf hinzuweisen, dass ihm die Manipulation eines Spiels angeboten wurde. Auch die unterbliebene Weitergabe von Informationen über Manipulationen – ob beabsichtigt, bereits versucht oder vollendet – stellt einen Fall unsportlichen Verhaltens dar.

Manipulationen und Absprachen stellen seit April 2017 unter bestimmten
Voraussetzungen auch eine Straftat nach staatlichem Recht dar. Unter Strafe gestellt sind insbesondere der Sportwettbetrug gemäß § 265 c StGB sowie die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben gemäß § 265 d StGB. Es drohen also zusätzlich Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahre.

Soweit Ihre Fragen und Hinweise den Spielbetrieb der Oberliga Baden-Württemberg oder den Spielbetrieb des wfv betreffen, ist ihr Ansprechpartner:
José Macias
Abteilungsleiter Spielbetrieb
Ansprechpartner Prävention/(Wett-)Spielmanipulation
Tel.: +49 711 22764-63
Mobil +49 170 3769019
E-Mail: j.macias@wuerttfv.de

Den Ombudsmann von DFL und DFB erreichen Sie wie folgend:
Dr. Carsten Thiel von Herff
Thiel von Herff | Rechtsanwälte
Loebellstraße 4
33602 Bielefeld
Tel.: +49 521 557333-0
Hotline: 00800-OMBUDSMANN
Mobil: +49 151 58230321
E-Mail: ombudsmann@thielvonherff.de

Die Meldestelle Sportmanipulation des Bundesinnenministeriums erreichen Sie hier:
Kostenlose Hotline: 0800 33 55 111
E-Mail: meldestelle-sportmanipulation@sportrechtskanzlei.de

Im Übrigen finden Sie auch hier weitere Informationen: www.gemeinsam-gegen-spielmanipulation.de

Bestimmungen zur Trikotwerbung

Das Thema Spiel- und Schiedsrichterkleidung wird in § 39 der wfv-Spielordnung behandelt. Werbung auf der Spielkleidung muss den allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung des DFB entsprechen.

1) Jede am Spielbetrieb teilnehmende Mannschaft darf auf der Trikotvorderseite für beliebige Partner oder Produkte werben. Pro Spiel darf jedoch nur Spielkleidung mit Werbung für einen Partner oder ein Produkt getragen werden. Die Werbefläche der Trikotvorderseite darf maximal 200 cm² nicht überschreiten. Ist die Werbefläche nicht umrandet, wird sie durch die engstmöglichen geraden Linien begrenzt, die um sie gezogen werden können.

Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral verstoßen. Die Werbung für Tabakwaren und ihre Hersteller ist unzulässig. Die Werbung für starke – bei Jugendmannschaften für jegliche – Alkoholika ist unzulässig. Werbung für öffentliches Glücksspiel ist unzulässig, soweit nicht eine behördliche Erlaubnis vorliegt. Werbung für politische Gruppierungen und mit politischen Aussagen wird nicht gestattet.

2) Werbung auf dem Trikotärmel ist grundsätzlich nur für einen gemeinsamen Liga-, Spielklassen- oder Wettbewerbs-Sponsor zulässig. Die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit eines gemeinsamen Sponsors Gebrauch gemacht wird, gibt die spielleitende Stelle jeweils am 1. Januar vor Beginn des Spieljahres bekannt. Wird kein gemeinsamer Sponsor benannt, kann jeder Verein dieser Spielklasse oder in diesem Wettbewerb für seine betreffende Mannschaft einen eigenen Werbepartner für die Ärmelwerbung haben. Dieser darf nur für ein Produkt bzw. ein Symbol werben. Die Werbefläche des Trikotärmels darf maximal 100 cm² nicht überschreiten. Ist die Werbefläche nicht umrandet, wird sie durch die engstmöglichen geraden Linien begrenzt, die um sie gezogen werden können.

3) Werbung auf der Trikotrückseite ist zulässig. Die Werbefläche ist unter der Spielernummer mit einem Mindestabstand von zwei Zentimetern zu platzieren, muss freigestellt und ohne Hintergrund auf das Trikot angebracht werden. Sie muss einfarbig sein und die Farbe der Rückennummer sowie des Spielernamens haben. Die Gesamtgröße der Werbung darf maximal 200 cm² haben und die Höhe von 7,5 Zentimetern nicht überschreiten. Die inhaltlichen Vorgaben der Nr. 1 gelten entsprechend. Es darf nur ein Werbepartner angebracht werden.

4) Werbung auf der Hose: seit der Rückrunde der Saison 2021/22 ist zudem Werbung auf der Hose zulässig, wie der wfv-Vorstand in einer vorläufigen Ordnungsänderung beschloss. Werbung auf der Hose ist nur auf der Vorderseite des rechten Hosenbeins zulässig. Sie darf eine Fläche von 50 cm² nicht überschreiten. Die inhaltlichen Vorgaben der Nr. 1 gelten entsprechend. Es darf nur ein Werbepartner angebracht werden.

Weitere Informationen finden Sie auf Seite 61 in den DFB-Durchführungsbestimmungen (Allgemeinverbindliche Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung – Spiele der Mitgliedsverbände mit Ausnahme von Bundesspielen (§§ 41, 42 Spielordnung)).