Richtigstellung

Stellungnahme zum Rechtsstreit des Schiedsrichters Schöller gegen den wfv

Im Rechtsstreit des Schiedsrichters Vincent Schöller gegen den wfv zur Frage, ob ihm ermöglicht werden muss, in die Regionalliga Südwest aufzusteigen, sehen wir uns aufgrund der Berichterstattung zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart am 26. März 2025 zu Richtigstellungen veranlasst. Unter anderem wird der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Vincent Schöller im Schwarzwälder Bote im Hinblick auf die Verweisung an das Landgericht Stuttgart mit der Behauptung zitiert, der wfv versuche „auf Zeit zu spielen“. Richtig ist indes:

  1. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift an das Amtsgericht Stuttgart vom 6. März 2025 u. a. ausgeführt, er habe mit „nicht unerheblichen finanziellen Einbußen“ zu rechnen, weil ihm „eine weitere Aufstiegsmöglichkeit in der 3. Liga verbaut“ werde. Hierzu hat er auf die dort zu erwartenden „Spesen/Gehälter“ und die Anzahl an möglichen Einsätzen als Schiedsrichterassistent und 4. Offizieller hingewiesen.
  2. Aufgrund des obigen Vortrags des Antragstellers zu seinen Einsatzmöglichkeiten in der 3. Liga hat das Gericht den Streitwert errechnet und bereits mit Verfügung vom 12. März 2025 darauf hingewiesen, dass damit das Landgericht zuständig ist. Es hat weiter um Mitteilung gebeten, ob ein Verweisungsantrag gestellt wird. Zugleich hat das Gericht klargestellt, dass auch ohne mündliche Verhandlung – also zeitnah – über einen solchen Verweisungsantrag entschieden werden kann.
  3. Der Antragsteller lehnte es trotz der Verfügung des Gerichts ausdrücklich ab, einen Verweisungsantrag zu stellen. Er hat stattdessen den bisherigen eigenen Vortrag am 17. März 2025 in zwei Schriftsätzen korrigiert. Im ersten Schriftsatz führte er aus, es seien doch keine Einsätze als Schiedsrichterassistent in der 3. Liga möglich, weil er insoweit bereits die Altersgrenze überschritten habe. Dazu gebe es „wohl“ einen „Beschluss bzw. eine Vorgabe“ des DFB. Im zweiten Schriftsatz erklärte der Antragsteller, diese behauptete Altersgrenze gelte auch für Einsätze als 4. Offizieller.
  4. Der wfv führte hingegen bereits am 20. März 2025 aus, weshalb der ursprüngliche Vortrag des Antragstellers zutreffend ist. Auch die öffentlich einsehbaren Ansetzungen in der 3. Liga zeigen, dass es die behauptete Altersgrenze nicht gibt. Somit war aufgrund des Streitwerts die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Der wfv stellte deshalb einen eigenen Verweisungsantrag, dem der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten aber weiterhin und bis zur mündlichen Verhandlung am 26. März 2025 entgegentrat. Erst auf den Hinweis des Gerichts, den Antrag bereits als unzulässig abweisen zu müssen, beantragte er die Verweisung.

Der bisherige Verfahrensverlauf ist wesentlich auf das prozessuale Vorgehen des Antragstellers zurückzuführen. Es war ihm ohne Weiteres möglich, seinen Antrag direkt an das Landgericht Stuttgart zu richten oder spätestens auf die gerichtliche Verfügung vom 12. März 2025 hin einen Antrag auf Verweisung dorthin zu stellen.