Bitte beachten: Eine Genehmigung des Zweitspielrechts ist erst nach der Schließung des DFBnet Meldebogens für Jugendmannschaften (15.07.) möglich.
Hat ein Jugendlicher in seinem Verein keine Spielmöglichkeit, weil der Verein in der Altersklasse des Jugendlichen keine Mannschaft, auch nicht in einer Spielgemeinschaft, gemeldet hat, so kann ihm ein Zweitspielrecht für einen anderen Verein erteilt werden, ohne dass eine Wartefrist eintritt.
Das Zweitspielrecht erteilt auf Antrag der Verbandsspielausschuss, und zwar jeweils für ein Spieljahr. Bei genehmigtem Zweitspielrecht hat der Spieler ausschließlich Spielrecht für den Zweitverein. Nach Ablauf der Zweitspielrechts lebt die ursprüngliche Spielerlaubnis für den Stammverein wieder auf, ohne dass eine Wartefrist eintritt.
Mit Zustimmung des Zweitvereins ist auch eine frühere Rückkehr zum Stammverein möglich. Zur vorzeitigen Beendigung eines Zweitspielrechts muss der Zweitverein dies der wfv-Passstelle per wfv-Postfach schriftlich bestätigen.
Kehrt ein Jugendlicher nach Ablauf des Zweitspielrechts nicht zu seinem Stammverein zurück, gelten die Bestimmungen für einen Vereinswechsel. In diesem Fall oder bei einem Vereinswechsel zu einem anderen Verein erlischt das Zweitspielrecht spätestens mit dem Tag, an dem sich der Jugendliche bei seinem Stammverein abmeldet.
B-Juniorinnen des älteren Jahrganges und A-Junioren des älteren Jahrganges, die ein Zweitspielrecht für einen anderen Verein erhalten haben, können unter Beachtung des § 14 der wfv-Jugendordnung eine Sonderspielgenehmigung für Frauen-/Herrenmannschaften erhalten, ohne dass das Zweitspielrecht erlischt. Der/die Jugendspieler/in kann im Aktivenbereich nur beim Stammverein eingesetzt werden, ein Spieleinsatz in einer aktiven Mannschaft des Zweitvereins ist nicht zulässig.