Passwesen

Junioren / Juniorinnen

Sie finden auf dieser Seite alle Informationen und Dokumente zum Passwesen im Jugendbereich. Klicken Sie auf das Thema Ihrer Wahl, um das entsprechende Kapitel zu öffnen.

Grundlage für die Vereinszugehörigkeit eines Jugendlichen ist eine Aufnahmeerklärung, die bei Minderjährigen von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist.

Ein Jugendlicher kann Mitglied bei mehreren Vereinen sein, jedoch nur für einen Verein eine Spielerlaubnis besitzen.

Eine Spielerlaubnis kann mit sofortiger Wirkung erteilt werden, wenn der Jugendliche vorher keine Spielerlaubnis für einen anderen Verein im Bereich des DFB hatte.

Bei erstmaliger Spielerlaubnis ist ein vollständig ausgefüllter Antrag auf erstmalige Spielerlaubnis erforderlich. Die Spielerlaubnis wird ab dem Tag erteilt, an dem der ordnungsgemäß gestellte Antrag bei der wfv-Passstelle eingeht – bei ausländischen Spielern ab dem Tag der genehmigten DFB-Freigabe.

Ein Verein ist für die im Spielerlaubnisantrag gemachten Angaben voll verantwortlich. Eine mit falschen Angaben erteilte Spielerlaubnis, insbesondere unter Verschweigen der früheren Zugehörigkeit zu einem anderen Verein im Bereich des DFB, ist nichtig. Sie gilt als nicht erteilt. Ein Verein hat die satzungsgemäßen Folgen zu tragen, wenn er sich durch einen Spieler bei Vereinseintritt täuschen ließ und ihm ohne Nachprüfung der Identität Glauben geschenkt hat.

Erklärvideo | Erstmalige Spielerlaubnis

Will ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler bis spätestens 15.07. abmelden.

Es gibt zwei Möglichkeiten zur Abmeldung:

1. Schriftliche Abmeldung: Der Spieler meldet sich schriftlich beim bisherigen Verein ab.
– Die Abmeldung ist per Einschreiben an eine offizielle Postanschrift (z. B. Geschäftsstelle, Vorstand, Abteilungsleiter) zu schicken. Mit dem Einschreibebeleg kann der aufnehmende Verein online in DFBnet Pass-Online den Antrag auf Vereinswechsel stellen (Auswahlmöglichkeit in DFBnet Pass-Online: „Per Post/Einschreibebeleg liegt vor“).
– Die Abmeldung ist an eine offizielle Anschrift des Vereins zu schicken. Mit der Kündigungsbestätigung kann der aufnehmende Verein online in DFBnet Pass-Online den Antrag auf Vereinswechsel stellen (Auswahlmöglichkeit in DFBnet Pass-Online: „Ordnungsgemäße Abmeldung liegt vor“).

2. Stellvertretende Online-Abmeldung durch den neuen Verein: Der Spieler (bzw. bei Jugendlichen der Erziehungsberechtigte) beauftragt schriftlich den neuen Verein zur stellvertretenden Online-Abmeldung. Mit der Online-Antragsstellung auf Vereinswechsel kann der neue Verein den Spieler dann beim bisherigen Verein vom Spielbetrieb abmelden (Auswahlmöglichkeit in DFBnet Pass-Online: „Abmeldung durch den aufnehmenden Verein“).
Achtung: In diesem Fall ist der Abmeldetag der Tag der Antragstellung auf Vereinswechsel in DFBnet Pass-Online! Bitte deshalb zur Fristwahrung den Antrag auf Vereinswechsel bis zum 15.07. stellen. Bei zu später Abmeldung ist kein sofortiges Spielrecht für den neuen Verein möglich!

Der neue Verein hat danach einen Antrag auf Vereinswechsel beim wfv zu stellen. Für die Antragstellung gibt es keine Frist zu beachten.

Geht einem Verein eine Abmeldung für einen Spieler – entweder schriftlich per Einschreiben oder durch eine stellvertretende Online-Abmeldung durch den aufnehmenden Verein – zu, muss dieser innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung (bei schriftlicher Abmeldung gilt der Poststempel des Einschreibebelegs) den Spieler online im DFBnet abmelden.

Die Spielberechtigung für den bisherigen Verein endet mit dem Tag der Abmeldung, sodass der Spieler keine weiteren Spiele für den bisherigen Vereins bestreiten darf. Wird der Spieler nicht innerhalb der 14-tägigen Frist abgemeldet, gilt er als freigegeben (Zustimmung: ja) und gegen den abgebenden Verein wird ein Bußgeldverfahren gemäß § 56 der Rechts- und Verfahrensordnung (Nichteinsendung von verlangten Meldungen) eingeleitet.

Die Wartefrist entfällt, wenn Spielerinnen bzw. Spieler nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Hierzu zählen alle Spiele, also auch Freundschaftsspiele und Turniere.

Bei Spielern mit einem Zweitspielrecht zählt das letzte Spiel im Zweitverein. Die Bestätigung über den Tag des letzten Spiels hat vom abgebenden Verein in seiner Online-Abmeldung in DFBnet Pass-Online zu erfolgen.

Die Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele wird ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen erteilt (bei internationalen Vereinswechseln ab dem Tag der DFB-Freigabe und bei überregionalen Vereinswechseln aus einem anderen Landesverband ab dem Tag der Verbandsfreigabe).

Eine Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel (ab D-Juniorinnen bzw. D-Junioren älterer Jahrgang zum Ende des Spieljahres und älter möglich) muss bis spätestens 14 Tage nach der Abmeldung durch den abgebenden Verein angezeigt werden. Andernfalls gilt der Spieler als freigegeben.

Eine nachträgliche Zustimmung zum Vereinswechsel kann durch den abgebenden Verein erteilt werden. Den Antrag auf Spielrechtsänderung muss der aufnehmende Verein online in DFBnet Pass-Online stellen.

Eine Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel kann im Jugendbereich nicht durch die Zahlung einer festgelegten Entschädigung ersetzt werden.

D- (jüngerer Jahrgang) und E-Juniorinnen bzw. -Junioren können am Ende des Spieljahres (Abmeldung bis 15. Juli) ohne Wartefrist und ohne Zustimmung des abgebenden Vereins den Verein wechseln. Während des Spieljahres können D- und E-Juniorinnen bzw. Junioren ohne Zustimmung, jedoch unter der Einhaltung der üblichen Wartefrist (3 Monate ab dem Tag der Abmeldung), den Verein wechseln.

Für A-Junioren und B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs gilt bei einem Vereinswechsel nach dem 1. Mai das Vereinswechselrecht des Aktivenbereichs (Abmeldung bis 30. Juni, Wechselperioden,  Entschädigungstabelle).

Die Wartefrist kann für konkrete Beispiele im DFBnet Wartefristenrechner ermittelt werden.

Bei einem begründeten Wohnortwechsel (innerhalb der letzten 6 Monate) kann auf Antrag die Wartefrist entfallen. Voraussetzung ist, dass es dem Jugendlichen unter Berücksichtigung seines Alters, seines Wohnortes, seiner Arbeits- oder Ausbildungsstelle nicht zumutbar erscheint, bei seinem bisherigen Verein zu bleiben.

Rückkehr zum alten Verein: Stimmt der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zu, entfällt die Wartefrist, wenn der Jugendliche für den neuen Verein noch kein Pflichtspiel bestritten hat. Die Bestätigung des neuen Vereins, dass der Jugendliche noch kein Spiel für diesen Verein bestritten hat, hat in der Online-Abmeldung in DFBnet Pass-Online zu erfolgen.

Erklärvideo | Der Vereinswechsel im Jugendbereich

Will ein Jugendspieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler bis spätestens 15.07. abmelden.

Es gibt zwei Möglichkeiten zur Abmeldung:

1. Schriftliche Abmeldung: Der Spieler meldet sich schriftlich beim bisherigen Verein ab.
– Die Abmeldung ist per Einschreiben an eine offizielle Postanschrift (z. B. Geschäftsstelle, Vorstand, Abteilungsleiter) zu schicken. Mit dem Einschreibebeleg kann der aufnehmende Verein online in DFBnet Pass-Online den Antrag auf Vereinswechsel stellen (Auswahlmöglichkeit in DFBnet Pass-Online: „Per Post/Einschreibebeleg liegt vor“).
– Die Abmeldung ist an eine offizielle Anschrift des Vereins zu schicken. Mit der Kündigungsbestätigung kann der aufnehmende Verein online in DFBnet Pass-Online den Antrag auf Vereinswechsel stellen (Auswahlmöglichkeit in DFBnet Pass-Online: „Ordnungsgemäße Abmeldung liegt vor“).

2. Stellvertretende Online-Abmeldung durch den neuen Verein: Der Spieler (bzw. bei Jugendlichen der Erziehungsberechtigte) beauftragt schriftlich den neuen Verein zur stellvertretenden Online-Abmeldung. Mit der Online-Antragsstellung auf Vereinswechsel kann der neue Verein den Spieler dann beim bisherigen Verein vom Spielbetrieb abmelden (Auswahlmöglichkeit in DFBnet Pass-Online: „Abmeldung durch den aufnehmenden Verein“).
Achtung: In diesem Fall ist der Abmeldetag der Tag der Antragstellung auf Vereinswechsel in DFBnet Pass-Online! Bitte deshalb zur Fristwahrung den Antrag auf Vereinswechsel bis zum 15.07. stellen. Bei zu später Abmeldung ist kein sofortiges Spielrecht für den neuen Verein möglich!

Der neue Verein hat danach einen Antrag auf Vereinswechsel beim wfv zu stellen. Für die Antragstellung gibt es keine Frist zu beachten.

Geht einem Verein eine Abmeldung für einen Spieler – entweder schriftlich per Einschreiben oder durch eine stellvertretende Online-Abmeldung durch den aufnehmenden Verein – zu, muss dieser innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung (bei schriftlicher Abmeldung gilt der Poststempel des Einschreibebelegs) den Spieler online im DFBnet abmelden.

Die Spielberechtigung für den bisherigen Verein endet mit dem Tag der Abmeldung, sodass der Spieler keine weiteren Spiele für den bisherigen Vereins bestreiten darf. Wird der Spieler nicht innerhalb der 14-tägigen Frist abgemeldet, gilt er als freigegeben (Zustimmung: ja) und gegen den abgebenden Verein wird ein Bußgeldverfahren gemäß § 56 der Rechts- und Verfahrensordnung (Nichteinsendung von verlangten Meldungen) eingeleitet.

Angabe Tag des letzten Spiels:

–> Hierzu zählen alle Spiele, also auch Freundschaftsspiele und Turniere
–> Bei Spielern, die ein Zweitspielrecht besitzen, zählt auch das letzte Spiel im Zweitverein

HINWEIS: Eine Online-Beantragung ist aktuell noch nicht möglich. Der ausgefüllte Antrag auf vorzeitiges Aktiven-Spielrecht ist eingescannt per Postfach an die wfv-Passstelle zu schicken.

A-Junioren, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben:
Diese A-Jugendlichen sind für alle Herrenmannschaften des Vereins teilnahmeberechtigt, ohne dass es eines besonderen Antrages bedarf.

A-Junioren des älteren Jahrgangs, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Es kann ein vorzeitiges Spielrecht für alle Herrenmannschaften beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen:
Antrag des Vereins
– schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten
– Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes

A-Junioren des jüngeren Jahrgangs:

Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es keine Möglichkeit auf ein vorzeitiges Aktiven-Spielrecht. Als Alternativen gibt es die Rückversetzung von jüngeren A-Junioren zu den B-Junioren oder ein Zweitspielrecht aufgrund fehlender Spielmöglichkeit (wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind).

B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs:
Es kann ein vorzeitiges Spielrecht für alle Frauenmannschaften beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen:
Antrag des Vereins
– schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten
– Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes

B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs:

Besteht für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen – jedoch nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres – durch den Verbandsjugendausschuss eine Spielerlaubnis für Frauen-Mannschaften erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist.

Erforderliche Unterlagen:
Antrag des Vereins
– schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten
– Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes

 

Grundsätzlich gilt: Das vorzeitige Aktiven-Spielrecht wird mit dem Tag des Eingangs der vollständigen Unterlagen erteilt. Die Bestimmung, dass der/die Jugendliche am selben Tag nur in einem Spiel bzw. Turnier und nur in einer Mannschaft eingesetzt werden darf (§ 28 Absatz 2 der wfv-Jugendordnung) bleibt unberührt, unabhängig von der Dauer eines Spieleinsatzes in einer Mannschaft. Diese Regelung gilt auch für A-Juniorenspieler des älteren Jahrganges, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Spieler des älteren A-Junioren-/B-Juniorinnen-Jahrganges, welche ein Zweitspielrecht aufgrund fehlender Spielmöglichkeit im Jugendbereich bei einem Zweitverein haben, können nur für Ihren Stammverein ein vorzeitiges Aktiven-Spielrecht erhalten. Ein Einsatz in der Herren-/Frauenmannschaft des Zweitvereins ist nicht zulässig.

Bitte beachten: Eine Genehmigung des Zweitspielrechts ist erst nach der Schließung des DFBnet Meldebogens für Jugendmannschaften möglich.

Hat ein Jugendlicher in seinem Verein keine Spielmöglichkeit, weil der Verein in der Altersklasse des Jugendlichen keine Mannschaft, auch nicht in einer Spielgemeinschaft, gemeldet hat, so kann ihm ein Zweitspielrecht für einen anderen Verein erteilt werden, ohne dass eine Wartefrist eintritt.

Das Zweitspielrecht erteilt auf Antrag der Verbandsspielausschuss, und zwar jeweils für ein Spieljahr. Bei genehmigtem Zweitspielrecht hat der Spieler ausschließlich Spielrecht für den Zweitverein. Nach Ablauf der Zweitspielrechts lebt die ursprüngliche Spielerlaubnis für den Stammverein wieder auf, ohne dass eine Wartefrist eintritt.

Mit Zustimmung des Zweitvereins ist auch eine frühere Rückkehr zum Stammverein möglich. Zur vorzeitigen Beendigung eines Zweitspielrechts muss der Zweitverein dies der wfv-Passstelle per wfv-Postfach schriftlich bestätigen.

Kehrt ein Jugendlicher nach Ablauf des Zweitspielrechts nicht zu seinem Stammverein zurück, gelten die Bestimmungen für einen Vereinswechsel. In diesem Fall oder bei einem Vereinswechsel zu einem anderen Verein erlischt das Zweitspielrecht spätestens mit dem Tag, an dem sich der Jugendliche bei seinem Stammverein abmeldet.

B-Juniorinnen des älteren Jahrganges und A-Junioren des älteren Jahrganges, die ein Zweitspielrecht für einen anderen Verein erhalten haben, können unter Beachtung des § 14 der wfv-Jugendordnung eine Sonderspielgenehmigung für Frauen-/Herrenmannschaften erhalten, ohne dass das Zweitspielrecht erlischt. Der/die Jugendspieler/in kann im Aktivenbereich nur beim Stammverein eingesetzt werden, ein Spieleinsatz in einer aktiven Mannschaft des Zweitvereins ist nicht zulässig.

Erklärvideo | Zweitspielrecht aufgrund fehlender Spielmöglichkeit (Jugend)

Juniorinnen können unter bestimmten Voraussetzungen ein Zweitspielrecht für einen Verein mit Juniorinnen-Mannschaften erhalten.

Voraussetzungen für ein Zweitspielrecht Juniorinnen sind:

– keine Spielmöglichkeit in der entsprechenden Altersklasse des Stammvereins bei den Juniorinnen
– Spielrecht im Stammverein: ausschließlich für die Junioren
– Spielrecht im Zweitverein: ausschließlich für die Juniorinnen

Ausnahme: Wenn der Stammverein in der B-Juniorinnen-Oberliga oder Verbandsstaffel spielt, kann eine Spielerin auch ein Zweitspielrecht in einer Junioren-Mannschaft erhalten (§ 12a, Ziffer 2 und 3 wfv-Jugendordnung).

Besteht für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein, kann diesen Spielern durch den Verbandsjugendausschuss eine Spielerlaubnis für die B-Junioren-Mannschaft erteilt werden, dies jedoch nur für die unterste Spielklasse und mit der Maßgabe, dass in einem B-Junioren-Spiel nur drei A-Junioren des jüngeren Jahrgangs teilnahmeberechtigt sind.

Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist.

Es kann für maximal 5 Spieler pro Verein bzw. pro B-Junioren-Mannschaft (auch bei einer SGM und auch bei mehreren B-Junioren-Mannschaften) eine Rückversetzung beantragt werden. Für die Einhaltung dieser Begrenzung ist der antragstellende Verein verantwortlich.

  • In einem B-Junioren-Spiel sind nur drei A-Junioren des jüngeren Jahrgangs teilnahmeberechtigt
  • Rückversetzung ist nur in der untersten B-Junioren-Spielklasse möglich
  • Für die betreffende B-Junioren-Mannschaft besteht im Falle des Einsatzes rückversetzter A-Junioren kein Aufstiegsrecht und keine Möglichkeit zur Teilnahme an Pokalwettbewerben sowie Hallenmeisterschaften

Den Antrag auf Rückversetzung finden Sie hier. Bitte diesen komplett ausgefüllt eingescannt per wfv-Postfach einreichen.

Rückversetzung zu den Junioren (§ 17 Ziffer 4 der wfv-Jugendordnung)

Voraussetzungen für eine Rückversetzung zu den Junioren sind:

  • Zum Erhalt der Spielmöglichkeit: Keine altersgerechte Spielmöglichkeit in einer Juniorinnen-Mannschaft in ihrem Verein (auch nicht in einer SGM) oder
  • Zu Zwecken der Talentförderung: Eine schriftliche Empfehlung des zuständigen Verbandssportlehrers (nur bei Rückversetzung von B-Juniorinnen zu C-Junioren und gleichzeitigem Zweitspielrecht Juniorinnen).

Rückversetzung zu den Juniorinnen (Ziffer 8 Durchführungsbestimmungen Jugendfußball, „Spielen ohne Wertung“)

Voraussetzung für eine Rückversetzung zu den Juniorinnen ist:

  • Keine altersgerechte Spielmöglichkeit in einer Juniorinnen-Mannschaft in ihrem Verein (auch nicht in einer SGM)

Antragsstellung: Der ausgefüllte Antrag auf Zweitspielrecht ist eingescannt per Postfach an die wfv-Passstelle zu schicken.

Hinweise:

  • Es kann für maximal 5 Spielerinnen pro Verein bzw. pro Mannschaft eine Rückversetzung beantragt werden
  • Bei einer genehmigten Rückversetzung hat die Spielerin ausschließlich Spielrecht in der Mannschaft, in die sie zurückversetzt wurde
  • In einem Spiel mit rückversetzen Spielerinnen sind nur drei rückversetzte Spielerinnen teilnahmeberechtigt

Zusätzliche Hinweise bei Rückversetzung zu Juniorinnen, „Spielen ohne Wertung“:

  • Rückversetzung ist nur in der untersten Spielklasse möglich
  • Grundsätzlich entscheidet der Bezirk, ob er das „Spielen ohne Wertung“ in der untersten Spielklasse, zulässt
  • Für die Mannschaft mit rückversetzen Spielerinnen besteht im Falle des Einsatzes rückversetzter Spielerinnen kein Aufstiegsrecht und keine Möglichkeit zur Teilnahme an Pokalwettbewerben sowie Hallenmeister-schaften, da ohne Wertung

 

In der Altersklasse der B-Junioren kann B-Juniorinnen die Teilnahme an Repräsentativ-, Verbands- und Freundschaftsspielen der Junioren auf Antrag durch den Verbandsjugendausschuss genehmigt werden.

Voraussetzungen für das Sonderspielrecht von B-Juniorinnen bei den B-Junioren sind:

1. Zum Erhalt der Spielmöglichkeit: keine Spielmöglichkeit bei B-Juniorinnen im eigenen Verein oder
2. Zu Zwecken der Talentförderung:
Die Juniorin gehört dem wfv- oder dem erweiterten DFB-Kader an und wurde in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung zum wfv-/DFB-Lehrgang oder wfv-Auswahl- bzw. Länderspiel eingeladen. Zusätzlich muss eine schriftliche Empfehlung des zuständigen Verbandssportlehrers bei der Beantragung mit eingereicht werden.

Neben den oben aufgeführten Voraussetzungen ist die Einverständnis des/der Erziehungsberechtigten der Juniorin erforderlich.

Antragstellung: Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Sonderspielrecht von B-Juniorinnen bei B-Junioren eingescannt per wfv-Postfach an die Passstelle senden.