Passwesen

Herren / Frauen

Sie finden auf dieser Seite alle Informationen und Dokumente zum Vereinswechsel im Aktiven-Bereich (Herren & Frauen) und bei den Senioren. Klicken Sie auf das Thema Ihrer Wahl, um das entsprechende Kapitel zu öffnen.

Will ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler bis spätestens 30.06. (für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode I) bzw. bis spätestens 31.12. (für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode II) abmelden.

Es gibt zwei Möglichkeiten zur Abmeldung:

1. Schriftliche Abmeldung: Der Spieler meldet sich schriftlich beim bisherigen Verein ab.
– Die Abmeldung ist per Einschreiben an eine offizielle Postanschrift (z. B. Geschäftsstelle, Vorstand, Abteilungsleiter) zu schicken. Mit dem Einschreibebeleg kann der aufnehmende Verein online in DFBnet Pass-Online den Antrag auf Vereinswechsel stellen (Auswahlmöglichkeit in DFBnet Pass-Online: „Per Post/Einschreibebeleg liegt vor“).
– Die Abmeldung ist an eine offizielle Anschrift des Vereins zu schicken. Mit der Kündigungsbestätigung kann der aufnehmende Verein online in DFBnet Pass-Online den Antrag auf Vereinswechsel stellen (Auswahlmöglichkeit in DFBnet Pass-Online: „Ordnungsgemäße Abmeldung liegt vor“).

2. Stellvertretende Online-Abmeldung durch den neuen Verein: Der Spieler beauftragt schriftlich den neuen Verein zur stellvertretenden Online-Abmeldung. Mit der Online-Antragsstellung auf Vereinswechsel kann der neue Verein den Spieler dann beim bisherigen Verein vom Spielbetrieb abmelden (Auswahlmöglichkeit in DFBnet Pass-Online: „Abmeldung durch den aufnehmenden Verein“).
Achtung: In diesem Fall ist der Abmeldetag der Tag der Antragstellung auf Vereinswechsel in DFBnet Pass-Online! Bitte deshalb zur Fristwahrung den Antrag auf Vereinswechsel bis zum 30.06. bzw. 31.12. stellen. Bei zu später Abmeldung ist kein sofortiges Spielrecht für den neuen Verein möglich!

Geht einem Verein eine Abmeldung für einen Spieler – entweder schriftlich per Einschreiben oder durch eine stellvertretende Online-Abmeldung durch den aufnehmenden Verein – zu, muss dieser innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung (bei schriftlicher Abmeldung gilt der Poststempel des Einschreibebelegs) den Spieler online im DFBnet abmelden.

Die Spielberechtigung für den bisherigen Verein endet mit dem Tag der Abmeldung, sodass der Spieler keine weiteren Spiele für den bisherigen Vereins bestreiten darf. Wird der Spieler nicht innerhalb der 14-tägigen Frist abgemeldet, gilt er als freigegeben (Zustimmung: ja) und gegen den abgebenden Verein wird ein Bußgeldverfahren gemäß § 56 der Rechts- und Verfahrensordnung (Nichteinsendung von verlangten Meldungen) eingeleitet.

Der neue Verein hat danach einen Antrag auf Vereinswechsel beim wfv zu stellen. Ein Vereinswechsel ist mit und ohne Zustimmung des abgebenden Vereins möglich. Im Aktivenbereich (Herren/Frauen) kann innerhalb nachfolgender Wechselperioden gewechselt werden.

Wechselperiode I: 01.07. bis 31.08. mit Abmeldung bis spätestens 30.06. (Antragstellung ist bereits davor möglich, Pflichtspielrecht wird jedoch frühestens ab dem 01.07. erteilt)
Wechselperiode II: 01.01. bis 31.01. mit Abmeldung bis spätestens 31.12. (Antragstellung ist bereits davor möglich, Pflichtspielrecht wird jedoch frühestens ab dem 01.01. erteilt)

Die Wartefrist entfällt, wenn Spielerinnen bzw. Spieler nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Hierzu zählen alle Spiele, also auch Freundschaftsspiele und Turniere.

Bei Spielern mit einem Zweitspielrecht zählt das letzte Spiel im Zweitverein. Die Bestätigung über den Tag des letzten Spiels hat vom abgebenden Verein in der Online-Abmeldung in DFBnet Pass-Online zu erfolgen.

Die Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele wird ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen erteilt (bei internationalen Vereinswechseln ab dem Tag der DFB-Freigabe und bei überregionalen Vereinswechseln aus einem anderen Landesverband ab dem Tag der Verbandsfreigabe).

Eine Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel muss bis spätestens 14 Tage nach der Abmeldung durch den abgebenden Verein angezeigt werden. Andernfalls gilt der Spieler als freigegeben.

Die Wartefrist kann für konkrete Beispiele im DFBnet Wartefristenrechner ermittelt werden.

Ausbildungsentschädigung Herren/Frauen:
Wechselperiode I: Eine Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins kann bis zum Ende der Wechselperiode (31.08.) durch den Nachweis der Zahlung einer festgelegten Entschädigung (Höhe siehe Entschädigungstabelle Herren und Entschädigungstabelle Frauen) ersetzt werden.
Wechselperiode II: Eine Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins kann nicht durch die Zahlung einer festgelegten Entschädigung ersetzt werden! Die Entschädigungstabelle gilt demnach nicht und die Höhe einer eventuellen Entschädigungszahlung ist „frei verhandelbar“.

Eine nachträgliche Zustimmung zum Vereinswechsel kann durch den abgebenden Verein erteilt werden. Der Antrag auf Spielrechtsänderung durch den aufnehmenden Verein ist bis spätestens zum 31. August (Ende Wechselperiode I) bzw. zum 31. Januar (Ende Wechselperiode II) zu stellen.

Für A-Junioren und B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs gilt bei einem Vereinswechsel nach dem 1. Mai das Vereinswechselrecht des Aktivenbereichs (Abmeldung bis 30. Juni, Wechselperioden, Entschädigungstabelle).

Rückkehr zum alten Verein: Stimmt der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zu, entfällt die Wartefrist, wenn der Spieler für den neuen Verein noch kein Pflichtspiel bestritten hat. Die Bestätigung des neuen Vereins, dass der Spieler noch kein Spiel für diesen Verein bestritten hat, hat in der Online-Abmeldung in DFBnet Pass-Online zu erfolgen.

Einstellung des Spielbetriebs: Bei einem Vereinswechsel nach Auflösung eines Vereins oder Einstellung seines Spielbetriebs entfällt die Wartefrist, sofern die Abmeldung nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der betroffene Verein seine Auflösung oder die Einstellung des Spielbetriebs mitgeteilt hat, vorgenommen wurde.

Sperrstrafen (nach Sportgerichtsurteil, z. B. nach roter Karte): Wartefristen hemmen Sperrstrafen mit der Folge, dass eine laufende Sperrstrafe mit dem Beginn der Wartezeit unterbrochen wird und nach Ablauf der Wartefrist die Reststrafe noch zu verbüßen ist. Wechselt ein Spieler den Verein, während er für eine bestimmte Anzahl von Pflichtspielen gesperrt ist, berechnet sich die Dauer der noch zu verbüßenden Sperrstrafe ab Erteilung des Spielrechts nach den Pflichtspielen der Mannschaft des aufnehmenden Vereins in der höchsten Spielklasse der jeweiligen Altersklasse.

Erklärvideo | Der Vereinswechsel im Aktivenbereich

Will ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler bis spätestens 30.06. (für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode I) bzw. bis spätestens 31.12. (für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode II) abmelden.

Es gibt zwei Möglichkeiten zur Abmeldung:

1. Schriftliche Abmeldung: Der Spieler meldet sich schriftlich beim bisherigen Verein ab.
– Die Abmeldung ist per Einschreiben an eine offizielle Postanschrift (z. B. Geschäftsstelle, Vorstand, Abteilungsleiter) zu schicken. Mit dem Einschreibebeleg kann der aufnehmende Verein online in DFBnet Pass-Online den Antrag auf Vereinswechsel stellen (Auswahlmöglichkeit in DFBnet Pass-Online: „Per Post/Einschreibebeleg liegt vor“).
– Die Abmeldung ist an eine offizielle Anschrift des Vereins zu schicken. Mit der Kündigungsbestätigung kann der aufnehmende Verein online in DFBnet Pass-Online den Antrag auf Vereinswechsel stellen (Auswahlmöglichkeit in DFBnet Pass-Online: „Ordnungsgemäße Abmeldung liegt vor“).

2. Stellvertretende Online-Abmeldung durch den neuen Verein: Der Spieler beauftragt schriftlich den neuen Verein zur stellvertretenden Online-Abmeldung. Mit der Online-Antragsstellung auf Vereinswechsel kann der neue Verein den Spieler dann beim bisherigen Verein vom Spielbetrieb abmelden (Auswahlmöglichkeit in DFBnet Pass-Online: „Abmeldung durch den aufnehmenden Verein“).
Achtung: In diesem Fall ist der Abmeldetag der Tag der Antragstellung auf Vereinswechsel in DFBnet Pass-Online! Bitte deshalb zur Fristwahrung den Antrag auf Vereinswechsel bis zum 30.06. bzw. 31.12. stellen. Bei zu später Abmeldung ist kein sofortiges Spielrecht für den neuen Verein möglich!

Geht einem Verein eine Abmeldung für einen Spieler – entweder schriftlich per Einschreiben oder durch eine stellvertretende Online-Abmeldung durch den aufnehmenden Verein – zu, muss dieser innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung (bei schriftlicher Abmeldung gilt der Poststempel des Einschreibebelegs) den Spieler online im DFBnet abmelden.

Die Spielberechtigung für den bisherigen Verein endet mit dem Tag der Abmeldung, sodass der Spieler keine weiteren Spiele mehr für den alten Verein bestreiten darf. Wird der Spieler nicht innerhalb der 14-tägigen Frist abgemeldet, gilt er als freigegeben (Zustimmung: ja) und gegen den abgebenden Verein wird ein Bußgeldverfahren gemäß § 56 der Rechts- und Verfahrensordnung (Nichteinsendung von verlangten Meldungen) eingeleitet.

Angabe Tag des letzten Spiels:

–> Hierzu zählen alle Spiele, also auch Freundschaftsspiele und Turniere
–> Bei Spielern, die ein Zweitspielrecht besitzen, zählt auch das letzte Spiel im Zweitverein.

HINWEIS: Eine Online-Beantragung ist aktuell noch nicht möglich. Der ausgefüllte Antrag auf vorzeitiges Aktiven-Spielrecht ist eingescannt per Postfach an die wfv-Passstelle zu schicken.

A-Junioren, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben:
Diese A-Jugendlichen sind für alle Herrenmannschaften des Vereins teilnahmeberechtigt, ohne dass es eines besonderen Antrages bedarf.

A-Junioren des älteren Jahrgangs, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Es kann ein vorzeitiges Spielrecht für alle Herrenmannschaften beantragt werden. Erforderliche Unterlagen:
Antrag des Vereins
– schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten
– Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes

A-Junioren des jüngeren Jahrgangs:

Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es keine Möglichkeit auf ein vorzeitiges Aktiven-Spielrecht. Als Alternativen gibt es die Rückversetzung von jüngeren A-Junioren zu den B-Junioren oder ein Zweitspielrecht aufgrund fehlender Spielmöglichkeit (wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind).

B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs:
Es kann ein vorzeitiges Spielrecht für alle Frauenmannschaften beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen:
Antrag des Vereins
– schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten
– Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes

B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs:

Besteht für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen – jedoch nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres – durch den Verbandsjugendausschuss eine Spielerlaubnis für Frauen-Mannschaften erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist.

Erforderliche Unterlagen:
Antrag des Vereins
– schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten
– Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes

 

Grundsätzlich gilt: Das vorzeitige Aktiven-Spielrecht wird mit dem Tag des Eingangs der vollständigen Unterlagen erteilt. Die Bestimmung, dass der/die Jugendliche am selben Tag nur in einem Spiel bzw. Turnier und nur in einer Mannschaft eingesetzt werden darf (§ 28 Absatz 2 der wfv-Jugendordnung) bleibt unberührt, unabhängig von der Dauer eines Spieleinsatzes in einer Mannschaft. Diese Regelung gilt auch für A-Juniorenspieler des älteren Jahrganges, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Spieler des älteren A-Junioren-/B-Juniorinnen-Jahrganges, welche ein Zweitspielrecht aufgrund fehlender Spielmöglichkeit im Jugendbereich bei einem Zweitverein haben, können nur für Ihren Stammverein ein vorzeitiges Aktiven-Spielrecht erhalten. Ein Einsatz in der Herren-/Frauenmannschaft des Zweitvereins ist nicht zulässig.

Ein Zweitspielrecht kann für Studenten, Berufspendler oder vergleichbaren Personengruppen, die regelmäßig zwischen zwei Orten pendeln (z.B. Schüler, Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende, Soldaten, Kinder getrennt lebender Eltern) unter Beibehaltung ihres bisherigen Spielrechts erteilt werden (§ 10, Ziffer 4 wfv-Spielordnung).

Ergänzende Richtlinie des Verbandsspielausschusses

  • Ein Zweitspielrecht kann nur vom 01.07. bis zum 15.04. der laufenden Saison beantragt und nur für Amateure erteilt werden. Es gilt für die laufende Saison und muss für jede weitere Saison erneut beantragt werden.
  • Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein (Vereinssitz) muss mindestens 100 Kilometer bei Herren und Frauen betragen. Im Jugendbereich muss ausgeschlossen sein, dass die Vereine in der selben Spielklasse spielen.
  • Ein Zweitspielrecht kann nur erteilt werden, wenn die erste Mannschaft des Zweitvereins (im Herren- und Jugendbereich) max. auf Bezirksebene spielt. Bei den Frauen werden Zweitspielrechte maximal bis zur Regionenliga zugelassen. Bei Vereinen mit mehreren Mannschaften in der entsprechenden Altersklasse ist grundsätzlich die Spielklasse der ersten Mannschaft des Zweitvereins maßgebend. Die Spielklasse des Stammvereins ist nicht relevant.
  • Im Junioren/innen-Bereich umfasst ein Zweitspielrecht den jeweiligen Altersbereich des Spielers/-in und ggf. ältere Jahrgänge. Die Teilnahmeberechtigung besteht max. jedoch für Mannschaften, die innerhalb der Bezirksspielklassen spielen.
  • A-Junioren und B-Juniorinnen des älteren Jahrganges, welche ein Zweitspielrecht für einen anderen Verein erhalten haben, können unter Beachtung des § 14 der wfv-Jugendordnung in Herren- bzw. Frauenmannschaften ihres Stammvereins eingesetzt werden. Der Einsatz in Herren- bzw. Frauenmannschaften des Zweitvereins ist nicht zulässig.
  • Ein Spieler muss bei Antragstellung (auch) Mitglied des Zweitvereins sein.
  • Sperrstrafen erstrecken sich jeweils auf Stamm- und Zweitspielrecht.
  • Auf internationaler Ebene und für Vertragsspieler ist ein Zweitspielrecht nicht vorgesehen.

Erforderliche Dokumente bzw. Nachweise für die Online-Beantragung in DFBnet Pass-Online

  • Komplett ausgefüllter und von beiden Vereinen unterschriebener Antrag auf Zweitspielrecht
  • Aktueller Tätigkeitsnachweis (Studienbescheinigung, Beschäftigungsnachweis)
  • Wohnortnachweis beim Zweitverein (z.B. Meldebescheinigung, Kopie Personalausweis)

Erklärvideo | Zweitspielrecht aufgrund wechselnder Aufenthaltsorte (Studenten/Berufspendler)

Für Fußballspiele und -turniere der Senioren, die 32 Jahre (Geburtsjahrgang) und älter sind, gelten die Ordnungen des Verbandes nur dann, wenn es sich um einen in der Zuständigkeit des Verbandsspielausschusses organisierten Wettbewerb handelt. In allen anderen Fällen gehört der Seniorenfußball zum Freizeitsport.

Der Verbandsspielausschuss kann auf Antrag einem Senioren mit Zustimmung seines Stammvereins die Spielberechtigung (Zweitspielrecht) für einen weiteren Verein zur Mitwirkung in dessen Seniorenmannschaft erteilen.

Das Zweitspielrecht Senioren Ü32 wird unbefristet erteilt. Wird das Spielrecht im Stammverein beendet (bspw. aufgrund einer Abmeldung oder eines Vereinswechsels), erlischt das Zweitspielrecht automatisch.

Hinweis: Zur Beendigung eines Zweitspielrechts muss der Zweitverein dies der wfv-Passstelle per wfv-Postfach schriftlich bestätigen.

Der Württembergische Fußballverband hat zur Flexibilisierung des Spielbetriebs für seine Spielklassen ein Pilotprojekte zum „Gemischten Spielen“ eingeführt. Spielerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann das Spielrecht in Herrenmannschaften erteilt werden. Es ist mit dem entsprechenden Antragsformular bei der wfv-Passstelle zu beantragen.

Das Spielrecht der Spielerin in der Frauenmannschaft bleibt unberührt. Das Spielrecht in der Herrenmannschaft kann auch als Zweitspielrecht erteilt werden.

Seit der Saison 2021/22 können die ehemaligen, gelben Papier-Spielerpässe nicht mehr genutzt werden, um die Spielberechtigung nachzuweisen oder eine Abmeldung beim bisherigen Verein zu dokumentieren. Nachdem wir bereits seit 01.07.2018 keine gedruckten Papier-Spielerpässe mehr ausstellen, haben die sich noch im Umlauf befindlichen Spielerpässe keinerlei verbandsrechtliche Funktion mehr. Diese können vernichtet oder den Spieler*innen als Erinnerung aushändigt werden.

In diesem Zusammenhang bietet sich nun auch eine Bereinigung der Spielberechtigungen Ihrer Spieler*innen an. Sicherlich gibt es auch in Ihrem Verein viele Spieler*innen, die aus verschiedenen Gründen schon jahrelang nicht mehr aktiv am Spielbetrieb teilnehmen und auch künftig für Einsätze nicht mehr in Frage kommen, aber trotzdem noch eine Spielberechtigung für Ihren Verein besitzen. Durch eine Bereinigung lässt sich Ihr Spielerpool auf das Notwendigste reduzieren. Die Erstellung der jährlichen Spielberechtigungslisten für Ihre Mannschaften wird dadurch für Sie und Ihre Vereinsmitarbeiter deutlich erleichtert.

Es gibt zwei Möglichkeiten zur Datenbereinigung:

  1. Sie lassen uns eine Liste (Excel oder PDF) per elektronischem Postfach zukommen (pass@wuerttfv.evpost.de), auf der deutlich ersichtlich ist, welche Spielberechtigungen abgemeldet werden sollen. Ihre aktuellen Spielberechtigungen können Sie in DFBnet Pass-Online einsehen und daraus bequem und einfach Spielerlisten generieren. Wir melden die Spieler*innen dann mittels einer „Massenabmeldung“ vom Spielbetrieb ab.
  2. Sie als Verein melden die entsprechenden Spieler*innen direkt in DFBnet Pass-Online ab. Für die Vereine besteht jedoch leider keine Möglichkeit einer „Massenabmeldung“, es muss jede*r Spieler*in einzeln abgemeldet werden.

Sollte ein*e Spieler*in im Zuge der Datenbereinigung abgemeldet werden und möchte zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Spielberechtigung für Ihren Verein erhalten, ohne dass ein anderer Verein bereits einen Vereinswechsel beantragt hat, können Sie online in DFBnet Pass-Online über das Modul „Vereinswechsel“ einen Rückwechsel beantragen.

Wir freuen uns, gemeinsam mit Ihnen, den Datenbestand an Spielberechtigungen zu bereinigen. Für Fragen hierzu steht Ihnen das Team der Passstelle jederzeit gerne zur Verfügung.