HINWEIS: Eine Online-Beantragung ist aktuell noch nicht möglich. Der ausgefüllte Antrag auf vorzeitiges Aktiven-Spielrecht kann eingescannt per wfv-Postfach an die wfv-Passstelle geschickt werden.
A-Junioren, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben:
Diese A-Jugendlichen sind für alle Herrenmannschaften des Vereins teilnahmeberechtigt, ohne dass es eines besonderen Antrages bedarf.
A-Junioren des älteren Jahrgangs, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Es kann ein vorzeitiges Spielrecht für alle Herrenmannschaften beantragt werden. Erforderliche Unterlagen:
– Antrag des Vereins
– schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten
– Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes
Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es mit Beschluss des Verbandstags 2021 keine Möglichkeit mehr auf ein vorzeitiges Aktiven-Spielrecht. Als Alternative bitte die Rückversetzung von jüngeren A-Junioren zu den B-Junioren prüfen.
B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs:
Es kann ein vorzeitiges Spielrecht für alle Frauenmannschaften beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen:
– Antrag des Vereins
– schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten
– Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes
B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs:
Besteht für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen – jedoch nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres – durch den Verbandsjugendausschuss eine Spielerlaubnis für Frauen-Mannschaften erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist.
Erforderliche Unterlagen:
– Antrag des Vereins
– schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten
– Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes
Grundsätzlich gilt: Das vorzeitige Aktiven-Spielrecht wird mit dem Tag des Eingangs der vollständigen Unterlagen erteilt. Die Bestimmung, dass der/die Jugendliche am selben Tag nur in einem Spiel bzw. Turnier und nur in einer Mannschaft eingesetzt werden darf (§ 28 Absatz 2 der wfv-Jugendordnung) bleibt unberührt, unabhängig von der Dauer eines Spieleinsatzes in einer Mannschaft. Diese Regelung gilt auch für A-Juniorenspieler des älteren Jahrganges, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Spieler des älteren A-Junioren-/B-Juniorinnen-Jahrganges, welche ein Zweitspielrecht aufgrund fehlender Spielmöglichkeit im Jugendbereich bei einem Zweitverein haben, können nur für Ihren Stammverein ein vorzeitiges Aktiven-Spielrecht erhalten. Ein Einsatz in der Herren-/Frauenmannschaft des Zweitvereins ist nicht zulässig.