Passwesen | Vertragsspieler im wfv | Württembergischer Fußballverband e.V.

Passwesen | Vertragsspieler

Der DFB-Vorstand hat beschlossen, dass die Mindestvergütung für Vertragsspieler*innen von ehemals 250 € auf 350 € erhöht wird (Änderung der DFB-Spielordnung (Paragrafen 8 und 22)). Sie gilt für Verträge, die ab dem 2. Februar 2024 abgeschlossen wurden.

Für Verträge, die vor dem 2. Februar 2024 abgeschlossen und der wfv-Passstelle angezeigt wurden, galt für die Grundlaufzeit im Rahmen einer Übergangsregelung eine monatliche Mindestvergütung in Höhe von 250 €. Das Gleiche gilt im Fall der Verlängerung eines bestehenden Vertrags durch Ausübung einer vor dem 2. Februar 2024 bereits bestehenden Option. Im Fall sonstiger Vertragsverlängerungen gilt spätestens nach Ablauf der ursprünglichen Grundlaufzeit eine monatliche Mindestvergütung in Höhe von 350 €.

Angepasst wurde die Mindestvergütung vorwiegend aus zwei Gründen:

Inflation: Die letzte Anhebung der Mindestvergütung von damals 150 € auf 250 € hatte im Jahr 2012 stattgefunden. Sie wurde damals mit einem inflationären Anstieg des Verbraucherpreisindexes zwischen den Jahren 2001 bis 2009 von rund 13,2 Prozent begründet. Durch die Entwicklung des Mindestlohns und der aktuellen Inflation – im Zeitraum von 2010 bis 2023 stieg der allgemeine Verbraucherpreisindex um 32,58 Prozent – wurde eine Erhöhung der Mindestvergütung für Vertragsspieler*innen als sinnvoll erachtet.

Umgehung der Ausbildungsentschädigung: Im Regelfall müssen im Amateurfußball aufnehmende Vereine beim Wechsel eines Spielers bzw. einer Spielerin eine Ausbildungsentschädigung an den abgebenden Verein bezahlen. Die reine Verpflichtung von Amateur- zu Vertragsspieler*innen zur Umgehung dieser Ausbildungsentschädigung wird durch die Anhebung der Mindestvergütung für Vertragsspieler*innen auf 350 € wirtschaftlich deutlich unattraktiver gemacht.

Im Vorfeld der Änderung fand eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu der Frage statt, ob die Zusage aus dem Jahr 2015, wonach auf Vertragsspieler*innen bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijobber) das Mindestlohngesetz regelmäßig keine Anwendung findet, auch dann Bestand hat, wenn die verbandsrechtlich vorgegebene Mindestvergütung von 250 EUR pro Monat auf 350 EUR angehoben hat. Dies hat das BMAS mit Schreiben vom 7. September 2023 bestätigt mit der Begründung, dass in diesen Fällen in der Regel nicht die finanzielle Gegenleistung für die Tätigkeit im Vordergrund stehe.

Definition Vertragsspieler: Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 350 Euro monatlich erhält.

Sozialversicherungsnachweis: Der SV-Nachweis muss bis spätestens 3 Monate nach Vertragsbeginn online in DFBnet Pass-Online eingereicht werden. Andernfalls ruht das Spielrecht ab diesem Zeitpunkt.

Nicht-EU-Ausländer: Ein Aufenthaltstitel, der die Gestattung unselbständiger Erwerbstätigkeit über die komplette Vertragsdauer erlaubt, muss bei der Vertragsanzeige vorgelegt werden.

Vertragsspieler aus dem Ausland: Ein internationeler Vereinswechsel eines Vertragsspieler wird über den DFB (FIFA-TMS – Transfer Match System) abgewickelt. Die Beantragung des internationalen Vereinswechsels ist jedoch in DFBnet Pass-Online vorzunehmen.

Einreichung Vertragsunterlagen: Alle Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Vertragsverlängerungen und vorzeitige Vertragsbeendigungen sind unverzüglich (innerhalb von 14 Tagen ab der Vertragsunterzeichnung) der wfv-Passstelle vorzulegen (online in DFBnet Pass-Online, per Mail im wfv-Postfach oder per Post). Bei Versäumnis wird ein Sportgerichtsverfahren eingeleitet (§78 Rechts- und Verfahrensordnung). Geldstrafe mind. 250 Euro.

Rechtliche Grundlagen: § 22 und § 23 wfv-Spielordnung

Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers kann grundsätzlich nur in den zwei Wechselperioden stattfinden (Ausnahme: vertragslose Spieler – siehe unten). Alle notwendigen Unterlagen müssen innerhalb der Wechselperioden der wfv-Passstelle vorliegen.

Wechselperiode I (01.07. bis 31.08)

Abmeldung (beim abgebenden Verein): Wenn ein Spieler beim neuen Verein Vertragsspieler wird, entfällt für ihn die Pflicht zur Abmeldung beim abgebenden Verein.

Vertragsdauer: Der Vertragsspielervertrag muss spätestens am 01.09. beginnen und mindestens bis zum Ende der Saison (30.06.) oder zum Ablauf eines darauffolgenden Spieljahres (30.06.) laufen.

Ausbildungsentschädigung: Der abgebender Verein hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 16, Ziffer 3.2. der wfv-Spielordnung (Entschädigungstabelle).

Ausnahme:

  • Wenn der Vertrag vorzeitig im Laufe des 1. Vertragsjahr beim neuen Verein wieder beendet wird und der abgebende Verein beim Vereinswechsel in der vorigen Wechselperiode I eine Nicht-Zustimmung angezeigt hat. § 23, Ziffer 8 der wfv-Spielordnung ist zu beachten.

Spielrechtserteilung: Sofortiges Spielrecht (ab Eingang vollständige Unterlagen) für den neuen Verein, unabhängig von Zustimmung oder Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins.

Vertragslose Spieler: In einem Spieljahr kann ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers, der zum Ablauf der Wechselperiode I (31.08.) vertraglich an keinen Verein als Vertragsspieler gebunden war und danach keine Spielerlaubnis für einen Verein – auch nicht als Amateur – hatte, außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31.01. (Ende der Wechselperiode II) erfolgen.

DFBnet Pass-Online: Aktuell ist noch keine Online-Beantragung möglich. Die Unterlagen (Vertragsspielervertrag + Antrag auf Vereinswechsel) sind per wfv-Postfach bei der Passstelle einzureichen.

 

Wechselperiode II (01.01. bis 31.01.)

Abmeldung (beim abgebenden Verein): Wenn ein Spieler beim neuen Verein Vertragsspieler wird, entfällt für ihn die Pflicht zur Abmeldung beim abgebenden Verein.

Vertragsdauer: Der Vertragsspielervertrag muss spätestens am 01.02. beginnen und mindestens bis zum Ende der Saison (30.06.) oder zum Ablauf eines darauffolgenden Spieljahres (30.06.) laufen.

Spielrechtserteilung: Sofortiges Spielrecht (ab Eingang vollständige Unterlagen) für den neuen Verein, unabhängig von Zustimmung oder Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins. § 23, Ziffer 2 der wfv-Spielordnung ist zu beachten.

DFBnet Pass-Online: Aktuell ist noch keine Online-Beantragung möglich. Die Unterlagen (Vertragsspielervertrag + Antrag auf Vereinswechsel) sind per wfv-Postfach bei der Passstelle einzureichen.

Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers, der bisher Amateur war, kann grundsätzlich nur in den zwei Wechselperioden stattfinden. Alle notwendigen Unterlagen müssen innerhalb der Wechselperioden der wfv-Passstelle vorliegen.

Wechselperiode I (01.07. bis 31.08)

Abmeldung (beim abgebenden Verein): Wenn ein Spieler beim neuen Verein Vertragsspieler wird, entfällt für ihn die Pflicht zur Abmeldung beim abgebenden Verein.

Vertragsdauer: Der Vertragsspielervertrag muss spätestens am 01.09. beginnen und mindestens bis zum Ende der Saison (30.06.) oder zum Ablauf eines darauffolgenden Spieljahres (30.06.) laufen.

Ausbildungsentschädigung: Der abgebende Verein hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 16, Ziffer 3.2. der wfv-Spielordnung (Entschädigungstabelle).

Ausnahmen:

  • Wenn der Vertrag vorzeitig im Laufe des 1. Vertragsjahr beim neuen Verein wieder beendet wird und der abgebende Verein beim Vereinswechsel in der vorigen Wechselperiode I eine Nicht-Zustimmung angezeigt hat. § 23, Ziffer 8 der wfv-Spielordnung ist zu beachten.
  • Wenn der Spieler in der aktuellen Wechselperiode bereits einen Vereinswechsel als Amateur vollzogen hat und ihm nach Zahlung eines Entschädigungsbetrags die sofortige Spielberechtigung erteilt wurde. § 23, Ziffer 9 der wfv-Spielordnung ist zu beachten.

Spielrechtserteilung: Sofortiges Spielrecht (ab Eingang vollständige Unterlagen) für den neuen Verein, unabhängig von Zustimmung oder Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins.

DFBnet Pass-Online: Aktuell ist noch keine Online-Beantragung möglich. Die Unterlagen (Vertragsspielervertrag + Antrag auf Vereinswechsel) sind per wfv-Postfach bei der Passstelle einzureichen.

 

Wechselperiode II (01.01. bis 31.01.)

Vertragsdauer: Der Vertragsspielervertrag muss spätestens am 01.02. beginnen und mindestens bis zum Ende der Saison (30.06.) oder zum Ablauf eines darauffolgenden Spieljahres (30.06.) laufen.

Spielrechtserteilung: Sofortiges Spielrecht (ab Eingang der vollständigen Unterlagen) für den neuen Verein ist nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins möglich. Bei Nicht-Zustimmung 6 Monate ab dem Tag des letzten Spiels.

DFBnet Pass-Online: Aktuell ist noch keine Online-Beantragung möglich. Die Unterlagen (Vertragsspielervertrag + Antrag auf Vereinswechsel) sind per wfv-Postfach bei der Passstelle einzureichen.

Ein Vereinswechsel eines Amateurspielers, der bisher Vertragsspieler war, kann grundsätzlich nur in den zwei Wechselperioden stattfinden. Alle notwendigen Unterlagen müssen innerhalb der Wechselperioden der wfv-Passstelle vorliegen. Es gilt das Vereinswechselrecht für Amateurspieler. Siehe hier (Rubrik Vereinswechsel).

Wechselperiode I (01.07. bis 31.08)

Abmeldung (beim abgebenden Verein): Wenn ein Spieler beim neuen Verein Amateurspieler wird, besteht für ihn die Pflicht zur Abmeldung (vom Spielbetrieb) beim abgebenden Verein, auch wenn die Spielberechtigung als Vertragsspieler beendet ist. Siehe § 23 Ziffer 11 der wfv-Spielordnung.

Ausbildungsentschädigung: Der abgebende Verein hat Anspruch auf Entschädigung gemäß § 16, Ziffer 3.2. der wfv-Spielordnung (Entschädigungstabelle).

Spielrechtserteilung: Sofortiges Spielrecht (ab Eingang der vollständigen Unterlagen) für den neuen Verein ist nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins bzw. durch Zahlung der Ausbildungsentschädigung möglich. Bei Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins Spielrecht ab 01.11.

DFBnet Pass-Online: Online-Beantragung ist möglich, wenn der abgebende Verein den Spieler bereits online in DFBnet Pass-Online abgemeldet hat oder ein Nachweis der Abmeldung (Einschreibebeleg) vorliegt.

 

Wechselperiode II (01.01. bis 31.01.)

Vertragsbeendigung: Der Vertrag mit dem abgebenden Verein muss bis spätestens 31.12. des Vorjahres einvernehmlich beendet sein.

Abmeldung (beim abgebenden Verein): Wenn ein Spieler beim neuen Verein Amateurspieler wird, besteht für ihn die Pflicht zur Abmeldung beim abgebenden Verein, auch wenn die Spielberechtigung als Vertragsspieler beendet ist.

Spielrechtserteilung: Sofortiges Spielrecht (ab Eingang der vollständigen Unterlagen) für den neuen Verein ist nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins möglich.

DFBnet Pass-Online: Online-Beantragung ist möglich, wenn der abgebende Verein den Spieler bereits online in DFBnet Pass-Online abgemeldet hat oder ein Nachweis der Abmeldung (Einschreibebeleg) vorliegt.

Voraussetzung: Mindestens seit dem vorangegangenen 31.08. oder 31.01. für Pflichtspiele des Vereins spielberechtigt.

Antragstellung: Wechselperioden sind nicht relevant. Statuswechsel kann jederzeit vorgenommen werden.

DFBnet Pass-Online: Der Statuswechsel ist online in DFBnet Pass-Online („Neuer Vertrag im eigenen Verein“) zu beantragen. Hierzu muss der eingescannte Vertragsspielervertrag (inklusive aller notwendigen Unterschriften) als PDF-Dokument hochgeladen werden.

Voraussetzungen: Vertragsspielervertrag läuft aufgrund Zeitablauf zum 30.06. aus oder Vertragsspielervertrag wird vorzeitig einvernehmlich beendet.

Vertragsspielervertrag läuft aufgrund Zeitablauf zum 30.06. aus: 

Ab sechs Wochen vor Vertragsablauf und bis spätestens zum Vertragsablauf (30.06.) kann für bisherige Vertragsspieler im eigenen Verein ein Statuswechsel zum Amateurspieler online in DFBnet Pass-Online angezeigt werden, wenn der Spieler nach dem Vertragsablauf im eigenen Verein weiterhin als Amateur spielberechtigt bleiben soll. Dem antragstellenden Verein muss hierzu der vom Verein und vom Spieler unterschriebene Antrag auf Statuswechsel vom Vertragsspieler zum Amateurspieler vorliegen.

Nach dem Vertragsablauf (ab dem 01.07.) kann ein Statuswechsel von Vertragsspieler zum Amateurspieler online in DFBnet Pass-Online nur noch über das Modul „Vereinswechsel“ beantragt werden. In diesem Fall ist der Spieler im 1. Schritt zuerst online abzumelden (im Modul „Abmeldung“) und dann im 2. Schritt der Vereinswechsel (im Modul „Vereinswechsel“) zu beantragen. Der abgebende und der neue Verein sind hier dann identisch. Auch hierfür muss dem antragstellenden Verein der unterschriebene Antrag auf Statuswechsel vom Vertragsspieler zum Amateurspieler vorliegen.

Vertragsspielervertrag wird vorzeitig einvernehmlich beendet: 

In DFBnet Pass-Online ist die vorzeitige Vertragsbeendigung mit Statuswechsel zum Amateur im eigenen Verein im Modul „Vertrag vorzeitig beenden“ anzuzeigen.

Achtung: Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung im 1. Vertragsjahr und Beantragung eines Spielrechts als Amateur im eigenen Verein hat der abgebende Verein des vorigen Vereinswechsels (in der Wechselperiode I) bei angezeigter Nicht-Zustimmung einen Anspruch auf die Ausbildungsentschädigung. § 23, Ziffer 8 der wfv-Spielordnung ist zu beachten.

 

Eine Vertragsverlängerung ist nur bis zum Ende eines aktuell laufenden Vertrags (30.06.) möglich. Die Vertragsverlängerung ist online in DFBnet Pass-Online (Modul „Vertrag verlängern“) bis spätestens 30.06. zu beantragen. Danach eingehende „Vertragsverlängerungen“ sind per wfv-Postfach bei der Passstelle einzureichen. Sie werden dann als Vertrags-Neuanlage manuell erfasst.

Eine Vertragsverlängerung ist auch dann notwendig, wenn bestimmte Vertragsklauseln des aktuellen Vertragsspielervertrags zum Tragen kommen. Zum Beispiel automatische Verlängerung bei einer bestimmten Anzahl an Einsätzen oder Auf-/Abstieg der Mannschaft. Auch in diesem Fall ist eine entsprechende Vereinbarung, die vom Verein und vom Spieler zu unterzeichnen ist, online in DFBnet Pass-Online einzureichen.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung (in beiderseitigem Einvernehmen) ist grundsätzlich jederzeit möglich. Die vorzeitige Vertragsbeendigung ist online in DFBnet Pass-Online („Vertrag vorzeitig beenden“) zu beantragen.

Achtung: Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung im 1. Vertragsjahr und Beantragung eines Spielrechts als Amateur (im eigenen Verein oder in einem anderen, neuen Verein) hat der abgebende Verein des vorigen Vereinswechsels (in der Wechselperiode I) bei angezeigter Nicht-Zustimmung einen Anspruch auf die Ausbildungsentschädigung. § 23, Ziffer 8 der wfv-Spielordnung ist zu beachten.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist auch dann notwendig, wenn bestimmte Vertragsklauseln des aktuellen Vertragsspielervertrags zum Tragen kommen. Zum Beispiel bei Auf-/Abstieg der Mannschaft. Auch in diesem Fall ist eine entsprechende Vereinbarung, die vom Verein und vom Spieler zu unterzeichnen ist, online in DFBnet Pass-Online einzureichen.

Der Sozialversicherungsnachweis muss bis spätestens 3 Monate nach Vertragsbeginn online in DFBnet Pass-Online („SV-Nachweis einreichen“) eingereicht werden. Andernfalls ruht das Spielrecht ab diesem Zeitpunkt.

Als SV-Nachweis kann eingereicht werden:

  • Anmeldebestätigung der Minijob-Zentrale oder der Bundesknappschaft als geringfügig Beschäftigter
  • Bestätigung des Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts, dass der Vertragsspieler ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet ist