Beschlüsse des WFV-Vorstandes vom 2.12.21 | Württembergischer Fußballverband e.V.

Änderung der wfv-Spielordnung

Beschlüsse des WFV-Vorstandes vom 2.12.21

Nichtantreten und Rücktritt von Spielen
§ 46a
1. Jeder Verein ist verpflichtet, mit seinen Mannschaften zu den Verbands- und Verbandspokalspielen anzutreten. Der Nichtantritt oder Rücktritt hat in jedem Fall den Spielverlust zur Folge.
2. Tritt ein Verein zu einem Spiel nicht an oder von den weiteren Spielen zurück bzw. bleibt er trotz verweigerter Zustimmung bei seinem Rücktritt, ist er zu bestrafen. Er kann durch den Verbandsvorstand in die nächst tiefere Spielklasse versetzt werden.
3. Für den Fall des Nichtantretens oder des Rücktritts gelten die üblichen Schadensersatzbestimmungen.
4. Erfolgt der Rücktritt eines Vereins von der Verbandsspielrunde während des laufenden Spieljahres, so sind
a) seine bisher ausgetragenen und noch auszutragenden Spiele nicht zu werten, wenn der Rücktritt vor den letzten vier Meisterschaftsspielen dieser Mannschaft im Spieljahr erfolgt;
b) seine bisher ausgetragenen Spiele entsprechend ihrem
Ausgang, die noch auszutragenden Spiele mit 3 Punkten und 3:0 Toren für den Gegner zu werten, wenn der Rücktritt im Zeitraum der letzten vier Meisterschaftsspiele erfolgt.
5. Tritt eine Mannschaft, gleich aus welchem Grund (z.B. auch aufgrund einer Sperre durch das Sportgericht oder infolge nicht erfüllter Verpflichtungen), in einer Spielrunde drei Mal nicht an, so werden die von dieser Mannschaft ausgetragenen und noch auszutragenden Spiele entsprechend Nr. 4. gewertet. Dabei entspricht der Zeitpunkt des Rücktritts dem des dritten nicht mehr ausgetragenen Spiels.
Für die Spielzeit 2021/22 gilt:
Nichtantritte von Mannschaften während der Alarmstufen werden nicht mitgezählt.