Aufstiegsmöglichkeiten in der Oberliga BW werden geprüft | Württembergischer Fußballverband e.V.

Corona-Update

Aufstiegsmöglichkeiten in der Oberliga BW werden geprüft

Am 24. März 2021 haben wir darüber informiert, dass eine Wiederaufnahme des Spielbetriebs im Amateurfußball aller Voraussicht nach im laufenden Spieljahr 2020/21 nicht mehr möglich ist und der wfv-Beirat am 9. April 2021 deshalb darüber beraten wird, ob die Meisterschaftsrunden vorzeitig beendet werden. Sollte diese Entscheidung getroffen werden müssen, sieht die wfv-Spielordnung vor, dass bis zu den Verbandsligen die Wettbewerbe in allen Spielklassen zu annullieren sind und es weder Auf- noch Absteiger gibt, weil die in der wfv-Spielordnung vorgesehene 50 %-Grenze für eine sportliche Wertung auf Basis der Quotienten-Regelung dann bei weitem nicht erreicht wäre.

Auf Kritik gestoßen ist in diesem Zusammenhang, dass die Oberliga Baden-Württemberg der Herren von dieser Regelung möglicherweise ausgenommen werden soll, und wir nicht ausschließen, einen Aufsteiger in die Regionalliga Südwest sowie einen Teilnehmer an den Aufstiegsspielen zu melden. Darin wurde vielfach ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen, so dass wir zu den unterschiedlichen Rahmenbedingungen Stellung nehmen möchten:

Auf Verbandsebene wird es aller Voraussicht nach so sein, dass von den Kreisligen bis zu den Verbandsligen durchgehend und einheitlich weder Auf- noch Absteiger ermittelt werden können, weil deutlich zu wenige Spiele für eine sportliche Wertung absolviert sind bzw. absolviert sein werden. Dies ergibt sich so aus den §§ 4a, 4 Nr. 2.2.3. wfv-Spielordnung.

Die Situation in der Oberliga stellt sich in einem zentralen Punkt aber abweichend dar. Hier wird die übergeordnete Regionalliga Südwest unter entsprechenden Hygienevorgaben und insbesondere mit Testungen sehr wahrscheinlich die Saison mit 42 Spieltagen zu Ende führen können und somit nicht nur einen Aufsteiger in die 3. Liga melden, sondern auch sechs Absteiger in die nachgeordneten Oberligen ermitteln, die die jeweiligen Träger aufnehmen müssen. Damit sind dann auch – anders als auf Verbandsebene – die Grundlagen für einen Aufstieg in die Regionalliga Südwest aus den nachgeordneten Oberligen gelegt.

Für die Oberliga Baden-Württemberg gilt dann dennoch die bereits im Juli 2020 in § 4a wfv-Spielordnung getroffene Regelung, wonach eine Annullierung „in der Regel“ dann sachgerecht ist, wenn die überwiegende Anzahl der Mannschaften weniger als 50 % der Spiele absolviert hat. Eine Prüfung, ob ein Abweichen von dieser im Regelfall zu treffenden Entscheidung geboten ist, muss deshalb erfolgen, weil die Spielordnung der Oberliga Rheinland-Pfalz/Saar die Meldung eines Aufsteigers und eines Teilnehmers an den Aufstiegsspielen nach der Quotienten-Regelung unabhängig von einer Mindestanzahl zu absolvierender Spiele vorsieht. Ein striktes Festhalten an einer Annullierung könnte sonst dazu führen, dass die dortigen Vereine eine Aufstiegsmöglichkeit haben, während diese den Vereinen aus Baden-Württemberg versagt bliebe. Der Ausschluss dieser Möglichkeit von vornherein wäre rechtlich kaum zu vertreten. Vielmehr ist eine gründliche Prüfung nach Anhörung der betroffenen Vereine, die derzeit erfolgt, erforderlich.

Es ist uns wichtig zu betonen, dass der Gleichheitsgrundsatz selbstverständlich gewahrt werden muss. Dabei ist aber zu beachten, dass nur Gleiches gleich zu behandeln ist, bei unterschiedlichen Sachverhalten aber differenziert werden muss. Durch die Schnittstelle zur Regionalliga Südwest, die die Saison sehr wahrscheinlich zu Ende führt, und aufgrund der Entscheidungen anderer Oberligaträger ist hier eine abweichende Situation zum Verbandsspielbetrieb gegeben, die eine gesonderte Betrachtung erforderlich macht.