Ordnungsänderungen | Württembergischer Fußballverband e.V.

Corona-Virus

Ordnungsänderungen schaffen Sicherheit und Flexibilität

Der Vorstand des Württembergischen Fußballverbandes hat vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie und der Aussetzung des Spielbetriebs vorläufige Ordnungsänderungen beschlossen. Die Änderungen nehmen Anpassungen der DFB-Spielordnung und DFB-Jugendordnung auf. Diese ermöglichen es zum einen den Regional- und Landesverbänden, flexibel auf die aktuelle Situation zu reagieren. Zum anderen schaffen sie Erleichterungen für Vereine, die in Folge der Aussetzung des Spielbetriebs Einnahmeverluste zu verzeichnen haben. Im Einzelnen geht es dabei insbesondere um die folgenden Regelungsbereiche:

1. Aussetzung der Insolvenzklausel

Für die Spielzeit 2019/20 wird die Insolvenzklausel ausgesetzt. Nachdem die aktuelle Entwicklung nicht vorhersehbar war und somit in den Finanzplanungen der Vereine auch keine Berücksichtigung finden konnte, erscheint es nicht mehr sachgerecht, an der bisherigen Regelung, wonach bei Stellung eines Insolvenzantrages in der Regel die klassen-höchsten Herrenmannschaft absteigen musste, festzuhalten. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass auch das staatliche Insolvenzrecht angepasst wurde. Die Antragspflicht ist bis 30. September 2020 in den Fällen ausgesetzt, in denen die Insolvenzreife auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist. Sowohl staatliches Recht als auch Verbandsrecht ermöglichen somit – gerade in Kombination – ein hohes Maß an Flexibilität.

2. Vertragsspieler

Nachdem bisher bei Verpflichtung eines Amateurs als Vertragsspielers keine Entschädigung an den abgebenden Verein bezahlt werden musste, sah die Spielordnung vor, dass bei einer Vertragsbeendigung im ersten Jahr und dem Wechsel in den Amateur-Status, diese Entschädigung nachträglich noch zu entrichten war. Dadurch sollte Umgehungsversuchen entgegengewirkt werden. Diese Regelung wird nun ebenfalls für die aktuelle Spielzeit 2019/20 ausgesetzt. Es ist damit möglich, Vertragsspieler-Verhältnisse einvernehmlich vorzeitig im ersten Vertragsjahr zu beenden und ein Spielrecht als Amateur zu beantragen, ohne dass der abgebende Verein nachträglich zu entschädigen ist. Dadurch soll es Vereinen ermöglicht werden, Personalkosten zu reduzieren und dennoch die Spielrechte zu erhalten. Ein entsprechendes Vertragsmuster finden Sie hier.

3. Vereinswechselrecht

Die bisherige Regelung, wonach Spieler sechs Monate nach ihrem letzten Spiel bzw. nach Vertragsbeendigung auch ohne Zustimmung des abgebenden Vereins ein Spielrecht für einen neuen Verein zu erteilen war, wird modifiziert. Es soll verhindert werden, dass sich Spieler nach einer längeren Spielpause aufgrund der Aussetzung des Spielbetriebs sofort einem neuen Verein anschließen können, ohne dass der abgebende Verein bei versagter Zustimmung eine Entschädigung beanspruchen kann. Der besonderen Situation wird dadurch Rechnung getragen, dass die Frist seit der Aussetzung des Spielbetriebs am 12. März 2020 bis zu dessen Wiederaufnahme gehemmt ist.

4. Weitere Änderungen

Der DFB hat darüber hinaus zahlreiche bisher allgemeinverbindliche Regelungen ausgesetzt und den Regional- und Landesverbänden damit Gestaltungsspielräume eröffnet. Konkret geht es insbesondere darum, dass das Spieljahr über den 30. Juni 2020 hinaus verlängert werden kann. Damit einhergehend gibt es Anpassungsmöglichkeiten bei den Wechselperioden, den Festspiel-Regelungen und in weiteren damit eng zusammenhängenden Bereichen.  Wir haben dahingehende Änderungen aktuell aber nicht vorgenommen, weil wir derzeit noch in der rechtlichen Prüfung sind, welche Möglichkeiten bestehen, die Saison zu beenden. Sobald uns die Ergebnisse vorliegen, sind aber Anpassungen dazu noch denkbar. Soweit Sie Fragen zu den Ordnungsänderungen haben, dürfen Sie selbstverständlich jederzeit auf uns zukommen.

Hier finden Sie die offiziellen Mitteilungen des Verbandsvorstandes im Wortlaut.

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