Corona-VO Sport: 2G-Optionsmodell für Zuschauerbereiche | Württembergischer Fußballverband e.V.

Neue CVO Sport

Corona-VO Sport: 2G-Optionsmodell für Zuschauerbereiche

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat zum 15. Oktober 2021 die Corona-Verordnung und die Corona-Verordnung Sport erneut angepasst. Das bisherige Stufensystem bleibt dabei unverändert. Neu ist vor allem das 2G-Optionsmodell für die Organisation von Veranstaltungen.

Relevant für den Amateurfußball in Baden-Württemberg sind dabei insbesondere die folgenden beiden Änderungen:

  • Vereine können sich in der derzeit geltenden Basisstufe für das 2G-Optionsmodell in der Organisation ihrer Heimspiele entscheiden. In diesem Fall können zum einen die vollen Zuschauerkapazitäten der jeweiligen Spielstätten genutzt werden, zum anderen entfällt die Maskenpflicht. Die Einschränkung auf 2G darf aber durch die Heimvereine aus verbandsrechtlichen Gründen nicht auf Spieler und sonstige Aktive (Unparteiische, Funktionsteams usw.) erstreckt werden. Die Teilnahme am Spielbetrieb muss auf Basis der allgemeinen rechtlichen Vorgaben allen Aktiven weiterhin möglich sein. Konkret heißt dies, dass es für die reine Teilnahme am Spiel in der Basisstufe unverändert keinerlei Einschränkungen gibt.
  • Die Einzelnutzung von Kabinen und Sanitärräumen ist nun auch ohne 3G-Nachweis zulässig, also für nicht-immunisierte Personen auch ohne Testnachweis. Dies wird in erster Linie Schiedsrichter*innen betreffen, soweit diese die Räumlichkeiten nicht als Team nutzen.

Für den Sport gelten damit folgende Regelungen in den drei Basisstufen:

Basisstufe: (diese gilt im Moment): keine Einschränkungen für den Sport im Freien sowie Besucher*innen, 3G-Regelung (Schnelltest) für Personengruppen im Innenbereich (bspw. Kabine) – nicht für die Einzelnutzung (neu).

Warnstufe: 3G-Regelung mit Schnelltest für Sport im Freien sowie Besucher*innen, 3G-Regelung mit PCR-Test für Innenräume.

Alarmstufe: Teilnahme und Zutritt nur mit 3G-Nachweis. Nicht-immunisierten Personen ist die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet.

Alle Informationen zum Drei-Stufen-Modell und den maßgeblichen Faktoren finden Sie in unserem Corona-Infoportal.

Weiterhin keine Beschränkungen für Schüler*innen

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Dasselbe gilt für alle Schüler*innen: Sie gelten grundsätzlich als getestet, da sie dreimal pro Woche in der Schule getestet werden. Sie sind zudem in der Alarmstufe von der 2G-Regelung ausgenommen. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können in der Warn- und Alarmstufe alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Generell gilt für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen nach wie vor ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot. Nach wie vor gilt außerdem die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen sowie im Freien, sollte der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden können.