Die aktuellen Fußballregeln sind auf DFB.de verfügbar. Zusätzlich gelten die Bestimmungen der wfv-Spielordnung sowie den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen.
Sportwetten auf Fußballspiele, an denen ausschließlich oder überwiegend Amateure teilnehmen, sind in Deutschland nach dem Glücksspielstaatsvertrag unzulässig. Sowohl das Angebot von als auch die Teilnahme an solchen Wetten kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Im Amateurfußball bestehen besondere Risiken für Wettmanipulationen, da hier mehrere begünstigende Faktoren zusammentreffen. Die geringere öffentliche Aufmerksamkeit und mediale Beobachtung macht Manipulationen weniger auffällig und erschwert deren Aufdeckung. Gleichzeitig erhalten Spieler im Amateurbereich keine oder nur sehr geringe Vergütungen, was den finanziellen Anreiz für illegale Zusatzeinnahmen durch Manipulationen erhöht.
Eine besondere Rolle kommt sogenannten Datenscouts zu. Diese übermitteln Spieldaten in Echtzeit an Wettanbieter – häufig zur Ermöglichung von Live-Wetten. Was Vereine tun können, um Sportwetten auf Spiele ihrer Mannschaft zu unterbinden, haben wir unserer Themenseite Sportwetten & Spielmanipulation zusammengefasst.
Bestimmungen zur Trikotwerbung
Das Thema Spiel- und Schiedsrichterkleidung wird in § 39 der wfv-Spielordnung behandelt. Werbung auf der Spielkleidung muss den allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung des DFB entsprechen.
1) Jede am Spielbetrieb teilnehmende Mannschaft darf auf der Trikotvorderseite für beliebige Partner oder Produkte werben. Pro Spiel darf jedoch nur Spielkleidung mit Werbung für einen Partner oder ein Produkt getragen werden. Die Werbefläche der Trikotvorderseite darf maximal 200 cm² nicht überschreiten. Ist die Werbefläche nicht umrandet, wird sie durch die engstmöglichen geraden Linien begrenzt, die um sie gezogen werden können.
Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral verstoßen. Die Werbung für Tabakwaren und ihre Hersteller ist unzulässig. Die Werbung für starke – bei Jugendmannschaften für jegliche – Alkoholika ist unzulässig. Werbung für öffentliches Glücksspiel ist unzulässig, soweit nicht eine behördliche Erlaubnis vorliegt. Werbung für politische Gruppierungen und mit politischen Aussagen wird nicht gestattet.
2) Werbung auf dem Trikotärmel ist grundsätzlich nur für einen gemeinsamen Liga-, Spielklassen- oder Wettbewerbs-Sponsor zulässig. Die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit eines gemeinsamen Sponsors Gebrauch gemacht wird, gibt die spielleitende Stelle jeweils am 1. Januar vor Beginn des Spieljahres bekannt. Wird kein gemeinsamer Sponsor benannt, kann jeder Verein dieser Spielklasse oder in diesem Wettbewerb für seine betreffende Mannschaft einen eigenen Werbepartner für die Ärmelwerbung haben. Dieser darf nur für ein Produkt bzw. ein Symbol werben. Die Werbefläche des Trikotärmels darf maximal 100 cm² nicht überschreiten. Ist die Werbefläche nicht umrandet, wird sie durch die engstmöglichen geraden Linien begrenzt, die um sie gezogen werden können.
3) Werbung auf der Trikotrückseite ist zulässig. Die Werbefläche ist unter der Spielernummer mit einem Mindestabstand von zwei Zentimetern zu platzieren, muss freigestellt und ohne Hintergrund auf das Trikot angebracht werden. Sie muss einfarbig sein und die Farbe der Rückennummer sowie des Spielernamens haben. Die Gesamtgröße der Werbung darf maximal 200 cm² haben und die Höhe von 7,5 Zentimetern nicht überschreiten. Die inhaltlichen Vorgaben der Nr. 1 gelten entsprechend. Es darf nur ein Werbepartner angebracht werden.
4) Werbung auf der Hose: seit der Rückrunde der Saison 2021/22 ist zudem Werbung auf der Hose zulässig, wie der wfv-Vorstand in einer vorläufigen Ordnungsänderung beschloss. Werbung auf der Hose ist nur auf der Vorderseite des rechten Hosenbeins zulässig. Sie darf eine Fläche von 50 cm² nicht überschreiten. Die inhaltlichen Vorgaben der Nr. 1 gelten entsprechend. Es darf nur ein Werbepartner angebracht werden.
Weitere Informationen finden Sie auf Seite 61 in den DFB-Durchführungsbestimmungen (Allgemeinverbindliche Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung – Spiele der Mitgliedsverbände mit Ausnahme von Bundesspielen (§§ 41, 42 Spielordnung)).